Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden
Der Normgeber habe an die vorgefundenen Aufstellorte anknüpfen dürfen, an denen bereits seit Inkrafttreten der Spielverordnung Spielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen. Die Ausnahme für reine Buchmacher erscheine aus Gründen des Bestandsschutzes sowie der geringen Anzahl von reinen Buchmachern vertretbar.
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1 Nr. 3 SpielV a.F.) sei verfassungsgemäß. § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verstoße gegen Art.
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12 GG sowie das Gebot der Folgerichtigkeit. Es handele sich bei der Änderung nicht um eine (vorgebliche) Klarstellung, sondern um eine rechtswidrige Abänderung zu Lasten von Sportwettannahmestellen. Der Betrieb eines Sportwettlokals nach dem Glücksspielstaatsvertrag und einer Wettannahmestelle i.S.v. § 2 Abs. 2 RennwLottG (reiner Buchmacher) seien wesensgleich, denn Pferdewetten seien eine echte Teilmenge der Sportwetten; reine Buchmacher dürften Geldspielgeräte aufstellen.
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 32 - Gewerberecht, Preisprüfung
Diese Ungleichbehandlung sei ebenso wenig gerechtfertigt wie die Ungleichbehandlung mit Veranstaltern von Sportwetten, die nicht vom Ausschluss des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV erfasst seien. Die Gefahreinschätzungen zur Suchtgefahr seien nicht schlüssig. Die Existenz von Spielcasinos belege, dass es keinen „Grundsatz der Typenreinheit“ im Glücksspielangebot gebe. Eine Verletzung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit sei nicht erkennbar und eine etwaige Verletzung von Art. 56 AEUV könne die Feststellung eines Gleichheitsverstoßes nicht begründen. Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen: Das Festhalten des Verwaltungsgerichts am Wortlaut ihrer für unzulässig erachteten Anträge verstoße gegen Art. Wäre sie gezwungen, eine Versagungsgegenklage und eine Feststellungsklage zu erheben, müsse sie beide Klagen mindestens simultan führen können. Ein zweimaliges Durchlaufen des Instanzenzuges nacheinander erschwere den Rechtsschutz unzumutbar.
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Ziel ihres Begehrens sei nicht die Aufstellmöglichkeit in reinen Sportwettenvermittlungsstellen. Vielmehr wolle sie eine generelle gesetzliche Grundlage zur Aufstellung von Geldspielgeräten in kombinierten Buchmacherlokalen schaffen bzw. wiederherstellen. Sie bitte ausdrücklich, ihre Anträge im Sinne dieser Rechtsschutzziele zulässigkeits- und begründetheitskonform auszulegen. Ihre Klage sei in der Antragskombination „als echte wie auch unechte Normerlassklage in ihrer gegenseitigen Verschränkung nicht nur zulässig, sondern auch begründet“. Der verordnungsgeberische Spielraum sei verfassungs- und unionsrechtlich auf Null verengt, so dass allein die Ausdehnung der begünstigenden Regelung des § 1 Abs. 1 Nr.
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3 SpielV a.F. Ihre Feststellungsklage gegen den Normgeber sei die prozessökonomischere Klage. Nur auf diese Weise könne sie eine Vielzahl von Verpflichtungsklagen auf Erteilung von Geeignetheitsbescheinigungen bzw. von Anfechtungsklagen gegen Widerrufe von Geeignetheitsbescheinigungen sowie daran anschließender, möglicherweise divergierender bet sportwetten seiten ohne oasis verwaltungsgerichtlicher Urteile vermeiden. In der Sache werde sie in ihren Rechten aus Art.
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Die angegriffene Vorschrift verstoße zudem gegen Art. Der Bundesgesetzgeber habe dem Verordnungsgeber durch § 33c Abs. 3 Satz 2 und § 33i GewO, die Gaststätten und Spielhallen als geeignete Aufstellorte bestimmten, gleichsam Leitplanken gesetzt, die seinen Gestaltungsspielraum zu einem Regelungszwang verdichteten. Der Ausschluss in § 1 Abs. 1 Nr.
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3 SpielV führe auch zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung (Art. Mit Urteil vom 29. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anträge seien unzulässig, soweit sie auf die Feststellung einer Nichtigkeit gerichtet seien und darauf, die Norm in einer vorformulierten Weise zu ändern oder einer inhaltlich vorgegebenen Weise auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, weil damit die Bestimmung des § 47 VwGO umgangen werde.
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Soweit das Begehren auf eine inhaltlich vorgegebene Umgestaltung der Rechtsvorschrift durch gerichtliche Feststellung ziele, fehlten die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Normerlassklage nach jeder denkbaren Variante, selbst dann, wenn die Möglichkeit eines Gleichheitsverstoßes unterstellt werde: Gäbe es nur eine einzige verfassungskonforme Lösung, könne das Begehren im Wege einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Seien hingegen mehrere verfassungsgemäße (Norm-)Gestaltungen denkbar, könne kein berechtigtes Interesse an der beantragten, inhaltlich vorgegebenen Feststellung bestehen. Dann stehe es dem Verordnungsgeber frei, wie er die Lücke fülle. 56 AEUV führte ebenfalls nicht zur Zulässigkeit, da kein Bedarf für eine unmittelbar gegen den Bundesnormgeber gerichtete Feststellungsklage gegeben sei. Etwaige Verletzungen der Berufsfreiheit begründeten einen Anspruch auf Teilhabe, der gegebenenfalls im Wege der vorrangigen Leistungsklage geltend zu machen sei. 12 Abs. 1 GG und Art 3 Abs.
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3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I, 2006, 280), zuletzt geändert durch Art. Dieser lautet seit der zum 11.
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November 2014 eingetretenen Rechtsänderung: „Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät) darf nur aufgestellt werden in 1.….3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetz, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.“ Die vorherige, bis zum 10. November 2014 gültige Fassung (SpielV a.F.) lautete: „Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät) darf nur aufgestellt werden in 1.….3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.“ In den nach eigenen Angaben etwa 45 ihrer bundesweit - zumeist kombiniert - betriebenen Buchmacherlokalen sind überwiegend Geldspielgeräte aufgestellt. Die Klägerin sieht sich aufgrund der geänderten Spielverordnung teilweise mit Widerrufen erteilter Geeignetheitsbescheinigungen (§ 33c Abs.
verwandte Vorgänge
3 Satz 1 GewO) konfrontiert und, soweit es sich um Neueröffnungen kombinierter Buchmacherlokale handelt, mit entsprechenden Versagungen. Zur Begründung ihrer vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Ende 2014 angefügte einschränkende Zusatz in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV nichtig und die Änderung aus Gründen der Gleichbehandlung unter ausdrücklichem Einschluss kombinierter Buchmacherlokale geboten sei, sowie hilfsweise festzustellen, dass die Vorschrift dahin zu ändern sei, das alle erlaubten Annahmestellen aller Sportwettenvermittler bet sport wetten de und -veranstalter als Aufstellort für Geldspielgeräte geeignet seien, hat die Klägerin im Kern ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere nicht subsidiär, da sie effektiver sei als viele potentielle Einzelklagen. Einzig die Ausdehnung der Regelung auf kombinierte Buchmacher (§ 1 Abs. 1 GG sowie ihren unionsrechtlichen Grundfreiheiten nach Art. Diese Rechtsverletzung könne der Verordnungsgeber, der die Ermächtigung des § 33f GewO umzusetzen habe, nur durch generelle Gestattung der Aufstellung beheben.
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Das Verwaltungsgericht habe die unionsrechtliche Betrachtung zu Unrecht ausgeblendet. 56 AEUV gewährleiste die Freiheit, Wettangebote mittels eines Vermittlers als grenzüberschreitende Dienstleistung den im Inland ansässigen Wettkunden zu unterbreiten, und schütze vor jeglicher Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Diese sei betroffen, denn sie - die Klägerin - vermittle der Cashpoint Malta Ltd. den Marktzugang, weshalb sie an der Dienstleistungsfreiheit des EU-Dienstleistungsanbieters teilnehme. Gerade wegen der Vermittlung von Sportwetten an den EU-Buchmacher sei die Aufstellung der Geldspielgeräte versagt worden.
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Sportwettenvermittler europäischer Wettveranstalter, die Sportwetten an einen EU-Buchmacher vermittelten, würden gegenüber reinen Buchmachern und gegenüber Buchmachern, die Sportwetten veranstalteten, diskriminiert. Die nationale Regelung sei nicht ansatzweise geeignet, die Verwirklichung der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und werde dem Anliegen nicht gerecht, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das Verwaltungsgericht habe die Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlerhaft verneint und ausschließlich auf die Betreiberfunktion als Spielhallenbetreiber, Buchmacher und Gastronom abgehoben.
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Ebenso wenig seien Verstöße gegen primäres Unionsrecht mit der Feststellungsklage verfolgbar. Sie führten grundsätzlich zur Unanwendbarkeit entgegenstehenden nationalen Rechts, so dass die Klägerin vorrangig eine Verpflichtungsklage zu erheben hätte. 19 Abs. 4 GG nicht, da die Klägerin hier auf die allgemeine Feststellung der Verletzung des Gleichheitssatzes ohne konkreten Änderungsauftrag klagen könne. Die so verstandene Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet.
Über den Film
Die Klägerin werde weder in ihrer Tätigkeit als Sportwettenvermittlerin noch als Buchmacherin mit gleichzeitiger bet live wetten osterreich Sportwettenvermittlung in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Entweder liege schon keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung vor oder eine solche sei jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Dass Pferdewetten auch Sportwetten seien, schließe eine Unterscheidung zwischen den nach § 2 RennwLottG erlaubten Pferdewetten und sonstigen Sportwetten nicht aus. Die Aufstellorte Gaststätte/Beherbergungsbetrieb, Spielhalle und Annahmestelle eines Sportwettenvermittlers unterschieden sich tatsächlich und im Hinblick auf die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen erheblich. Nehme man eine Vergleichbarkeit an, sei die Ungleichbehandlung jedenfalls unter Anwendung des Willkürmaßstabs gerechtfertigt. Es habe verkannt, dass die Vergleichbarkeit auch an die Aufstellereigenschaft nach § 33i GewO anknüpfen müsse, weshalb der Vergleich zu den anderen Aufstellorten (Spielhallen, Spielbanken sowie Gaststätten/Beherbergungsbetriebe) gezogen werden müsse. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gehörten unstreitig mit zu den gefährlichsten Spielformen.
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