EuGH prüft Wettbewerbsverzerrung im EU-Sportwettenmarkt

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Im Gegenzug wurde unsere Position durch die Europäische Kommission und die Vertreter anderer EU-Staaten (Belgien, Griechenland, Portugal) massiv gestützt. Tipicos Kernargumente zerfallen: Die zentralen Verteidigungslinien von Tipico – die Berufung auf die sogenannte „Ince-Entscheidung“ und auf ein altes, nie rechtskräftiges Urteil des VG Wiesbaden – wurden im Laufe der Verhandlung argumentativ demontiert. Anders als unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 war seit 2012 weder das Glücksspielgesetz, noch die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens europarechtswidrig. Gesprochen wurde vor dem EuGH lediglich über etwaige Unregelmäßigkeiten im Verfahren der Behörden, in dem sie die geeignetsten Bewerber auswählen wollte. Gamesright hat betont, dass solche Fehler nationalen Rechtsschutz eröffnen, aber nicht dazu führen, dass keinerlei Ordnungsrecht gilt. Selbstverständlich gilt dies umso mehr für das Zivilrecht. Die europäische Dienstleistungsfreiheit berechtigt nicht dazu, verbotene Dienste frei anzubieten, wenn das nationale Glücksspielrecht kohärent ausgestaltet ist.

Kann es bei gewonnenen Verfahren schwierig werden, Geld von Anbietern mit Sitz im EU-Ausland tatsächlich zu erhalten?

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, bet wetten bundesliga trainerwechsel wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre). Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: In der Rechtssache C-440/23 hat der Europäische Gerichtshof am 16.

Verluste bei Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung

April 2026 sein lange erwartetes Urteil zu Verlusten aus dem Online-Glücksspiel bekannt gegeben. Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht Deutschland nicht daran hindert, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettangebote zu untersagen, um den Spieltrieb zu steuern und illegale Märkte einzudämmen. Ebenso steht das EU-Recht weder der Annahme der Unwirksamkeit solcher Verträge noch zivilrechtlichen Rückforderungen entgegen. Auch eine Klage auf Erstattung verlorener Einsätze stellt keinen Rechtsmissbrauch dar – selbst dann nicht, wenn der Anbieter über eine Lizenz aus Malta verfügt. Für zahlreiche Spieler, die zwischen 2012 und 2021 bei nicht zugelassenen Online-Anbietern Geld verloren haben, bedeutet dieses Urteil einen wichtigen rechtlichen Fortschritt.

Was ist im Ausgangsverfahren passiert, das zum EuGH gelangt ist?

Der Hintergrund: Worum ging es vor dem EuGH? Im Verfahren C-440/23 wurde die zentrale Frage behandelt, ob das deutsche Verbot von Online-Casinospielen gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Ein Spieler hatte bei einem Anbieter ohne deutsche Lizenz erhebliche Verluste erlitten und verlangte deren Rückzahlung. Grundlage war die Argumentation, dass der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sei. Dies dürfte auch für Sanktionen auf verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene gelten. Die kritischen Fragen der Richter, insbesondere der Vergleich des Vorgehens von Tipico mit illegalen Kokainverkauf oder der Vorwurf, man habe auf den Ausgang von Gerichtsverfahren „gewettet“ , zeigen eine sehr deutliche Tendenz des Gerichts. Die schriftlichen Schlussanträge des Generalanwalts werden für den 11.12.2025 erwartet.

Österreichischer Spieler fordert Wetteinsätze zurück

Ein deutsches Gericht legte diese Frage dem EuGH vor, um zu klären, ob das nationale Verbot mit dem EU-Recht vereinbar ist und ob sich daraus Rückforderungsansprüche ergeben. „Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.“ (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Pressemitteilung Nr. 53/2026). Mit dieser Entscheidung hat der EuGH für Klarheit in einem Bereich gesorgt, der Millionen von Online-Spielern in Europa betrifft.

Wie kann ich Verluste aus Online-Sportwetten zurückfordern?

Der EuGH wird einige Monate später urteilen. Wir hoffen auf eine rasche Entscheidung in Q1 2026. Diese Anträge sind zwar nicht das Urteil, bet wettbonus osterreich geben aber in über 80 % der Fälle die Richtung der finalen Entscheidung des EuGH vor.

  • Folgen für das deutsche Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
  • Notwendigkeit der Neuordnung des Glücksspielmarktes nach EuGH-Rechtsprechung
  • Einführung des Lizenzmodells für Sportwetten ab 2020
  • Anpassung der nationalen Gesetze an EU-Vorgaben

Daraufhin können alle Gerichte ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen. Es wird nicht erforderlich sein, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten.

In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie:

Im Gegenzug wurde unsere Position durch die Europäische Kommission und die Vertreter anderer EU-Staaten (Belgien, Griechenland, Portugal) massiv gestützt. Tipicos Kernargumente zerfallen: Die zentralen Verteidigungslinien von Tipico – die Berufung auf die sogenannte „Ince-Entscheidung“ und auf ein altes, nie rechtskräftiges Urteil des VG Wiesbaden – wurden im Laufe der Verhandlung argumentativ demontiert. Anders als unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2008 war seit 2012 weder das Glücksspielgesetz, noch die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens europarechtswidrig. Gesprochen wurde vor dem EuGH lediglich über etwaige Unregelmäßigkeiten im Verfahren der Behörden, in dem sie die geeignetsten Bewerber auswählen wollte. Gamesright hat betont, dass solche Fehler nationalen Rechtsschutz eröffnen, aber nicht dazu führen, dass keinerlei Ordnungsrecht gilt.

Pokerstars – Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung seines Verlusts in Höhe von 412.000 Euro

Selbstverständlich gilt dies umso mehr für das Zivilrecht. Die europäische Dienstleistungsfreiheit berechtigt nicht dazu, verbotene Dienste frei anzubieten, wenn das nationale Glücksspielrecht kohärent ausgestaltet ist. Dies dürfte auch für Sanktionen auf verwaltungs- und strafrechtlicher Ebene gelten. Die kritischen Fragen der Richter, insbesondere der Vergleich des Vorgehens von Tipico mit illegalen Kokainverkauf oder der Vorwurf, man habe auf den Ausgang von Gerichtsverfahren „gewettet“ , zeigen eine sehr deutliche Tendenz des Gerichts. Die schriftlichen Schlussanträge des Generalanwalts werden für den 11.12.2025 erwartet.

Online-Glücksspiel – Vorläufige Kontopfändung nach EuGH-Urteil möglich

Der EuGH wird einige Monate später urteilen. Wir hoffen auf eine rasche Entscheidung in Q1 2026. Diese Anträge sind zwar nicht das Urteil, bet wettbonus osterreich geben aber in über 80 % der Fälle die Richtung der finalen Entscheidung des EuGH vor. Daraufhin können alle Gerichte ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen. Es wird nicht erforderlich sein, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Anfragen richten Sie bitte an: [email protected] Sie möchten eine Rückforderung finanzieren lassen, oder Ihre Forderung verkaufen? EuGHUrteil vom 15.01.2025C-77/24WunnerDer EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.Die Pressemitteilung des EuGH:Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügtDer Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können. Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen. Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich.

Wie viel Geld steckt im Online-Spielmarkt?

Anfragen richten Sie bitte an: [email protected] Sie möchten eine Rückforderung finanzieren lassen, oder Ihre Forderung verkaufen? EuGHUrteil vom 15.01.2025C-77/24WunnerDer EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.Die Pressemitteilung des EuGH:Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügtDer Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta.

Gerichtliche Entscheidungen: BGH-Beschlüsse zu illegalen Sportwetten

Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können. Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen. Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich.

Beklagte Unternehmen beriefen sich auf EU-Dienstleistungsfreiheit

Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe. Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne. Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Mitgliedstaat Regelung vor EuGH-Urteil Schlüsselurteil Regelung nach Urteil (Aktuell)
Deutschland Staatsmonopol mit Ausnahme von Schleswig-Holstein C-124/20 (2023) Vollregulierung mit Lizenzvergabe an private Anbieter (Glücksspielneuregulierung)
Österreich Staatsmonopol (Österreichische Lotterien) C-49/18 (2020) Beibehaltung des Monopols, aber verstärkte Maßnahmen gegen illegale Anbieter
Frankreich Monopol der Française des Jeux (FDJ) Mehrere Verfahren Monopol für Sportwetten beendet, ARJEL als Lizenzbehörde für Online-Anbieter
Italien Staatliches Konzessionssystem Frühe Urteile (2003-2007) Eines der ersten regulierten Märkte in der EU mit Lizenzvergabe (ADM)

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt. Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, bet wetten bundesliga trainerwechsel wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre). Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: In der Rechtssache C-440/23 hat der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 sein lange erwartetes Urteil zu Verlusten aus dem Online-Glücksspiel bekannt gegeben. Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht Deutschland nicht daran hindert, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettangebote zu untersagen, um den Spieltrieb zu steuern und illegale Märkte einzudämmen. Ebenso steht das EU-Recht weder der Annahme der Unwirksamkeit solcher Verträge noch zivilrechtlichen Rückforderungen entgegen. Auch eine Klage auf Erstattung verlorener Einsätze stellt keinen Rechtsmissbrauch dar – selbst dann nicht, wenn der Anbieter über eine Lizenz aus Malta verfügt.

  • Rolle der Aufsichtsbehörden (z.B. GGL) nach EuGH-Urteilen
  • Überwachung der Einhaltung von EU-rechtlichen Vorgaben
  • Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs
  • Kontrolle von Verbraucherschutzmaßnahmen

Für zahlreiche Spieler, die zwischen 2012 und 2021 bei nicht zugelassenen Online-Anbietern Geld verloren haben, bedeutet dieses Urteil einen wichtigen rechtlichen Fortschritt. Der Hintergrund: Worum ging es vor dem EuGH? Im Verfahren C-440/23 wurde die zentrale Frage behandelt, ob das deutsche Verbot von Online-Casinospielen gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Ein Spieler hatte bei einem Anbieter ohne deutsche Lizenz erhebliche Verluste erlitten und verlangte deren Rückzahlung. Grundlage war die Argumentation, dass der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sei. Ein deutsches Gericht legte diese Frage dem EuGH vor, um zu klären, ob das nationale Verbot mit dem EU-Recht vereinbar ist und ob sich daraus Rückforderungsansprüche ergeben.

  • Auswirkungen auf die Lizenzvergabe in EU-Mitgliedstaaten
  • Recht auf Erteilung einer Lizenz an EU-ausländische Anbieter
  • Diskriminierungsverbot innerhalb des EU-Binnenmarktes
  • Überprüfung nationaler Monopole auf ihre Rechtmäßigkeit

„Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren.“ (EuGH, Urteil vom 16.04.2026, C-440/23, Pressemitteilung Nr. 53/2026). Mit dieser Entscheidung hat der EuGH für Klarheit in einem Bereich gesorgt, der Millionen von Online-Spielern in Europa betrifft.

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