Sportwetten Geld zurück: Chancen, Verfahren und rechtliche Hintergründe
Gemäß § 818 Abs. 1, Abs.
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2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten. Nach den insoweit nicht angegriffenen und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts (S. 12 des Urteils) hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 35.834,91 € erlangt. Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig und das auf Grund eines solchen Vertrags Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB schließt – bei nicht verbotenem Spiel – die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, dass das Spiel nach § 762 Abs. 1 S. 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61NJW 1962, 1671; MüKoBGB/Habersack, 8. Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf bet freiwette tipico vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, juris Rn. Es mag zwar vordergründig unbillig erscheinen, wenn ein Spieler einerseits die eingeräumten Gewinnchancen realisieren und andererseits Verluste zurückfordern könnte, mithin gleichsam risikolos spielen könnte.
Häufig gestellte Fragen zur Rechtslage bei Online Casinos.
Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl.
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Fischer, StGB, 70. Nach dieser Maßgabe kann der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz nicht festgestellt werden. Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend bet sportwetten vergleich deutschland „unerlaubt“ war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal sich § 4 GlückStV an den Veranstalter des Glücksspiels richtet und § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels suggeriert und die Beklagte über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden verfügte. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann aber schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB, zumal sie selbst den Weg zur Teilnahme an dem Online-Glücksspiel eröffnet und mit der Gestaltung der Internetseiten in deutscher Sprache gezielt deutsche Kunden angesprochen hat und der Kläger bereit ist, sich die Gewinne anrechnen zu lassen. § 817 S. 2 BGB schafft bei einem beiderseitigen Gesetzesverstoß bereits einen angemessenen Ausgleich, so dass das Ergebnis der Anwendung oder Nichtanwendung des § 817 S. 2 BGB in der Regel – so auch hier – nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris Rn. Dass der Kläger hier ganz bewusst und in Kenntnis bet sportwetten anbieter deutschland der Rechtslage bzw.
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der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage das „Geschäftsmodell“ des „Spielens ohne Risiko“ praktiziert hätte, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte kann sich nicht für Geldeinsätze bis einschließlich 31.12.2018 gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die wichtigsten Fragen zu Online-Sportwetten – Geld zurück
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris, Rn. Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB ist im Streitfall zudem jedenfalls ausgeschlossen, weil nach dessen gebotener einschränkender Auslegung die Kondiktionssperre nicht eingreift, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2015 – VII ZR 241/13, juris, Rn. Der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 würde untergraben, wenn die von den Spielern geleisteten Einsätze gemäß § 817 S.
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2 BGB kondiktionsfest wären und deshalb dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 – Rn. § 814 BGB steht aus den unter e) genannten Gründen der Rückforderung ebenfalls nicht entgegen. Für § 817 S. 1 BGB gilt die Kondiktionssperre des § 814 BGB ohnehin nicht (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits im Augenblick der Zahlung der Einsätze durch den Spieler entstanden. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung neben der Entstehung des Anspruchs voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es jedoch, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrunds weiß, d. h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt § 199 Abs. 1 Nr.
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Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21, juris Rn. 43, OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/23 -, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, juris Rn. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft die Beklagte. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Beweislast (MüKoBGB/Schwab, 8.
BGH bestätigt Rückforderung von Verlusten der letzten 10 Jahre aus unerlaubten Sportwetten
Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann. Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen. Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ nachvollzieht. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.
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23; BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07). Soweit dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 „[d]as Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet“ den Verstoß gegen das Verbotsgesetz begründet, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass die Beklagte Sportwetten angeboten hatte. Auf die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des § 4 Abs. 4 GlüStV kommt es an sich nicht an, da das Bestehen des gesetzlichen Verbots nicht Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis gem.
Fazit Online-Wetten: Geld zurück mit wenig bis gar keinem Risiko
1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 8. Zudem konnte für Sportwetten – im Unterschied zu Online-Casino-Spielen – an sich eine Konzession erteilt werden, § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs.
Interview in „Die Story“ des Bayerischen Rundfunks zum Thema „Mega-Hype Sportwetten: Zwischen Profit und Sucht“ (ab Minute 13:47)
1 Satz 2 GlüStV 2012. Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste, dass eine solche Erlaubnis fehlte. Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (vgl. Im vorliegenden Fall liegt aber die Besonderheit vor, dass Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 bzw. § 10a Abs.
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2, 3 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV an sich erlaubnisfähig waren. Mithin gehört der Aspekt des Fehlens einer Erlaubnis zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (so auch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, Rn. 47 – 48, juris; s. auch MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. 13, wonach der subjektive Tatbestand des § 285 StGB auch das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis umfassen muss). Insoweit hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagten die Angaben des Klägers nicht widerlegen können, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis von einer möglichen Illegalität der angebotenen Sportwetten hatte.
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