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… sei der Erlaubnisantrag somit noch gar nicht verbeschieden, weshalb auch die Untersagungsverfügungen rechtswidrig seien; denn nur bei einer Ablehnung des Erlaubnisantrags könne eine Untersagungsverfügung gerechtfertigt sein.
| Maßnahme | Zielgruppe | Kostenrahmen | Erwarteter Effekt |
|---|---|---|---|
| Treuepunktesystem | Stammkunden | Niedrig (Systemkosten) | Erhöhte Besuchsfrequenz, Bindung |
| Großereignis-Promotion (z.B. WM) | Gelegenheitskunden | Mittel (Dekoration, Sonderquoten) | Neukundengewinnung, Umsatzsteigerung |
| Kooperation mit lokalen Sportvereinen | Sportbegeisterte im Umfeld | Mittel (Sponsoring) | Imageverbesserung, gezielte Ansprache |
| Newsletter mit Quoten-Tipps | Registrierte Kunden | Sehr niedrig (E-Mail) | Kontakthaltung, Anreiz zum Besuch |
| Social Media (lokale Gruppen) | Jüngere, digitale Zielgruppe | Niedrig (Zeitaufwand) | Steigerung der Sichtbarkeit |
7 Abs.
- Plakatierung mit aktuellen Sport-Highlights und Quoten
- Treueprogramme für Stammkunden (z.B. Punkte sammeln)
- Social-Media-Präsenz für Event-Hinweise und Promotions
- Kooperation mit lokalen Sportvereinen oder Bars
- Werbung in regionalen Zeitungen und Online-Portalen
2 Nr. 4 AGGlüStV enthaltene Abstandsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht.
| Vorschrift | Regulatorische Instanz | Hauptanforderung | Konsequenz bei Nichteinhaltung |
|---|---|---|---|
| Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) | Landesbehörden | Lizenzpflicht, Sperrdatei, Jugendschutz | Hohe Geldstrafen, Lizenzentzug |
| Geldwäschegesetz (GwG) | Finanzaufsicht | Identitätsprüfung ab 2.000 €, Verdachtsmeldungen | Bußgelder, Strafverfolgung |
| Jugendschutz | Ordnungsamt | Zutrittsverbot unter 18, Alterskontrollen | Geldbußen, vorübergehende Schließung |
| Werbe- und Marketingvorgaben | Landesglücksspielbehörden | Keine aggressive Werbung, kein Angebot an Gefährdete | Abmahnungen, Auflagen |
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Vereinbarkeit von Abstandsregelungen mit höherrangigem Recht nur bedingt auf die ergangene Rechtsprechung aus dem Bereich des Spielhallenrechts zurückgegriffen werden könne.
- Festangestellte Kioskleitung mit Betriebserfahrung
- Wechselndes Personal für Spät- und Wochenendschichten
- Schulungen zu Kundenservice und Konfliktmanagement
- Wissen zu Quoten, Wettsteuer und Auszahlungsmodalitäten
- Erkennung von problematischem Spielverhalten
Im Hinblick auf die Öffnung des Online-Glücksspiels auch im Bereich des virtuellen Automatenspiels sei eine neue Tatsachengrundlage entstanden, die eine Neubeurteilung erfordere.
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Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten könne der Antragstellerin am streitgegenständlichen Standort nicht erteilt werden. Ferner liege eine förmliche Duldung der Sportwettvermittlung nicht vor. Die Wettvermittlungsstelle werde derzeit durch bet beste sportwetten seiten die Antragstellerin aktiv betrieben. Diese sei als Handlungsstörerin in Anspruch genommen worden. Auf der Rechtsfolgenseite räume § 9 Abs.
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1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021 der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein. Die Untersagung des weiteren Wettbetriebs sei notwendig, um den Schutz der im neuen Glücksspielstaatsvertrag benannten öffentlichen Schutzgüter zu gewährleisten. Ein milderes und ebenso effektives Mittel als die Unterbindung des unerlaubten Angebots sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe aufgrund des vorherrschenden Standortkonfliktes keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt werden können.
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Die Untersagungsanordnung sei zudem angemessen, da das Interesse der Antragstellerin an der Weiterführung der Wettvermittlung an diesem Standort gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Abschlusses von Wetten in illegalen Wettvermittlungsstellen zurückstehen müsse. Durch die vorgenommene Staffelung der einzelnen Anordnungen unter Ziffer 2 des Bescheides werde den unterschiedlichen Interessen Rechnung getragen. Zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sei das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten sofort einzustellen. Um darüber hinaus dem berechtigten Interesse der Antragstellerin und ihrer Kunden an einer geordneten Abwicklung des begonnenen Betriebes Rechnung zu tragen, sei eine ausreichend lange Auslauffrist für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Wettverträge gesetzt worden. Da die Antragstellerin bereits seit dem Anhörungsschreiben vom 24.1.2022 gewusst habe, dass eine Untersagung erfolgen werde, sei es auch zumutbar, die Wettannahme sofort nach Bekanntgabe des Bescheides zu beenden. Außerdem sei die Sach- und Rechtslage bei der Sportwettvermittlung und -veranstaltung eine gänzlich andere.
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2 AGGlüStV, wenn ein Duldungsbescheid vorliege. Außerdem behaupte die Antragstellerin ein wirtschaftliches Interesse lediglich pauschal, ohne dieses zu belegen. Weder die Baugenehmigung noch die gewerberechtliche Anmeldung des Betriebes habe bei der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen in Bezug auf die glücksspielrechtliche Zulässigkeit der Wettvermittlungsstelle hervorrufen können. Ferner habe kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vorherigen (unionsrechtswidrigen) Rechtslage entstehen können. Schließlich sei der Gesetzesentwurf für die bayerische Neuregelung bereits seit Mitte Dezember 2019 parallel zur Verbandsanhörung im Internet veröffentlicht worden.
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Ferner liege auch keine Ungleichbehandlung zur Wettvermittlung in Annahmestellen im Sinne des Art. Die streitige Abstandsregelung gelte bewusst nur für Vermittlungsstellen, in denen Sportwetten im Hauptgeschäft angeboten werden und nicht für die Wettvermittlung im Nebengeschäft in Annahmestellen. Bei Annahmestellen rechtfertige es das geringere Wettangebot (keine Live-Wetten), die zurückhaltende Außendarstellung sowie das Gesamtgepräge einer Sportwettvermittlung im Nebengeschäft (eingebunden in das jeweilige Hauptgewerbe wie zum Beispiel Kiosk, Schreibwarengeschäft, Tankstelle etc.) auf Abstandsgebote zu verzichten. Der Anziehungs- und Werbeeffekt einer Annahmestelle sei geringer als bei reinen Wettvermittlungsstellen, deren Hauptzweck die Vermittlung von Glücksspielen sei. Darüber hinaus werde mit der Abstandsregelung ein Gleichlauf zum Jugendschutzgesetz erreicht.
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Danach sei Jugendlichen die Anwesenheit nur in Räumen verboten, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen. Die Untersagung des weiteren Betriebs der Wettvermittlungsstelle Erfolge als Maßnahme der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV 2021. Danach könne die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere könne sie die Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die vielfältigen Neuregelungen mit den in den einzelnen Ländergesetzen enthaltenen Übergangs- und Bestandsschutzregelungen würden eine völlige Neubewertung erforderlich machen.
Offiziell eine Sucht
5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachsuchen, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Untersagungsverfügungen in Ziffer 2 sowie im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: - Die Antragstellerin im Eilrechtschutzverfahren sei nicht die Antragstellerin auf Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis, bet neue sportwetten seiten weshalb der gesamte Bescheid rechtswidrig sei. Nach der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrages und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder könne die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur von dem die Sportwettkonzession innehabenden Unternehmen beantragt werden. Dementsprechend müsse auch die Entscheidung über den Antrag diesem Unternehmen gegenüber ergehen. Werde der Bescheid - wie geschehen - gegenüber dem Betreiber der Vermittlungsstelle erlassen, sei er fehlerhaft adressiert. Die innerhalb des Unionsrechts gebotene Kohärenzprüfung mache eine sektorübergreifende Betrachtung des Glücksspielangebots erforderlich, weshalb die Regelungen im Bereich der Wettveranstaltung und -vermittlung mit denen des Spielhallengewerbes rechtlich vergleichend bewertet werden müssten.
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Der Abschluss und die Vermittlung neuer Wettverträge in Form eines Unterlassens könne faktisch ohne weitere Maßnahmen erfolgen. Gewinnauszahlungen aus bereits abgeschlossenen Wettverträgen könnten vorgenommen werden. Hierzu würden dem Wettvermittler 90 Tage lang die entsprechenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Anordnung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 19 Abs.
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1 Nr. 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 31, 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021.
Nachteile einer Franchiselösung für ein Wettbüro:
Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder entspreche dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Wettbetriebs. Am 4.5.2022 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 12.4.2022 erheben, die unter dem Az. RN 5 K 22.1322 geführt wird. Diese ist im Hauptantrag auf die Aufhebung des Bescheids vom 12.4.2022 gerichtet und im Hilfsantrag auf die Abänderung des genannten Bescheids und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der am 18.6.2021 beantragten Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten. Am 6.5.2022 ließ die Antragstellerin darüber hinaus um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09 - juris) zu verweisen, in dem der Prüfungsmaßstab des Europäischen Gerichtshofs bestätigt werde.
- Wichtige Sportarten: Fußball, Tennis, Basketball, Eishockey
- Populäre Wettmärkte: Sieg/Niederlage, Over/Under, Handicap
- Spezialwetten auf Großereignisse wie Champions League
- E-Sports-Wetten als wachsender Markt
- Kombi- und Systemwetten für höhere Gewinnchancen
Für die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit und der damit verbundenen Kohärenzprüfung müsse der gesamte Glücksspielbereich betrachtet werden. 12, 14 und 3 GG verstoßen und die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unzulässig beschränken.
| Maßnahme | Zweck | Umsetzung | Verantwortlichkeit |
|---|---|---|---|
| Bargeldlimit pro Transaktion | Geldwäscheprävention | Max. 2.000 € ohne erweiterte Prüfung | Verkaufspersonal |
| Sperrdatei-Check | Spielerschutz | Automatische Abfrage bei jeder Registrierung | System / Leitung |
| Alterskontrolle | Jugendschutz | Ausweiskontrolle bei jedem Erstbesuch | Verkaufspersonal |
| Einbruchschutz | Vermögensschutz | Alarmanlage, Tresor, Gitter | Kioskleitung |
| Interne Richtlinien für verdächtige Wetten | Betrugsprävention | Schulung, Meldepflicht bei Unregelmäßigkeiten | Alle Mitarbeiter |
7a AGGlüStV eine verfassungs- und gemeinschaftsrechstwidrige Ungleichbehandlung von Annahmestellen des staatlichen Anbieters (Lotto) und den Wettvermittlungsstellen privater Wettveranstalter vor.
- Akzeptanz von Bargeld als wichtigstes Zahlungsmittel
- Option für Kartenzahlung (Debit-/Kreditkarte) anbieten
- Keine Kreditvergabe an Kunden gemäß gesetzlicher Vorgabe
- Sofortige Barauszahlung bei Gewinnen unterhalb einer Grenze
- Protokollierung aller Ein- und Auszahlungen
Nach der genannten Vorschrift dürfe der staatliche Anbieter Sportwetten ausdrücklich im Nebengeschäft anbieten, was privaten Anbietern verwehrt sei.
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Das Gebäude selbst werde beim Vorbeilaufen eindeutig als Wettvermittlungsstelle wahrgenommen. Deshalb müssten die Interessen des Wettvermittlers an der Ausübung seines Gewerbes am fraglichen Standort hinter dem allgemeinen Interesse am Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels zurücktreten. Insbesondere seien auf der Verbindungsstrecke zwischen Schule und Wettvermittlungsstelle auch keine natürlichen Geländehindernisse oder andere örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke vorhanden, die eine andere Sichtweise erfordern würden als die pauschalierende Bemessung des Abstands mittels Luftlinie. Auch Bestands- bzw. Vertrauensschutzgesichtspunkte der Antragstellerin stünden der Anwendung der Abstandsregelung nicht entgegen.
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Es liege weder eine glücksspielrechtliche Erlaubnis noch eine formale Duldung vor. 16 Abs. 2 AGGlüStV erkennbar nicht ein. Ein formaler Duldungsbescheid zum Stichtag 16.6.2020 liege nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Wettvermittlungsstelle am Standort seit mehreren Jahren bestehe, führe nicht automatisch dazu, dass von einer Duldung durch die Erlaubnisbehörde gesprochen werden könne.
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Auch wirtschaftliche Interessen (Investitionen) der Antragstellerin rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Eine Ausnahmegenehmigung könne nur aufgrund örtlicher Verhältnisse erteilt werden. Der Gesetzgeber berücksichtige wirtschaftliche Interessen von bestehenden Wettvermittlungsstellen nur im Rahmen der befristeten Übergangsregelung der Art. 15 Abs. 2, 16 Abs. Diese Ungleichbehandlung sei umso weniger gerechtfertigt, als die Landeslotteriegesellschaften aktuell noch immer über keine Sportwettenkonzessionen verfügen würden und es grundsätzlich bereits fraglich sei, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Vermittlungsstellen aktuell betrieben werden.
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